Untermiete nur mit Zustimmung des Vermieters
Grundsätzlich ist Untermiete untersagt, wenn der Mieter daraus einen Gewinn erzielen will. Er hat die Mietbedingungen schriftlich und umfassend offenzulegen und die vorgängige Zustimmung zur Untervermietung beim Vermieter einzuholen. Die Untervermietung mit Mobiliar, Einrichtungsgegenständen, Bettwäsche und Internetzugang darf grundsätzlich einen Aufschlag von knapp 20% auf der Bruttomiete ertragen. Ein Mehr rechtfertigt keine Zustimmung des Vermieters. Eine Widerhandlung ist eine schwere Vertragsverletzung und kann die Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben. Der HEV rät gegen widerspenstige Mieter und zur Wahrung der Ruhe im Haus die Kündigung auszusprechen.
WEF-Auszugsklausel
«Für das WEF muss ich meine Wohnung aufgeben», sagte eine Davoser Mieterin gegenüber Blick-online, 22.01.2026, 13:29, aktualisiert: 14:11. «Meine Wohnung ist darum auch relativ günstig. Ich zahle 1300 Franken für eine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung», erläuterte sie. Diese würde normal gut und gerne 2300 Franken im Monat kosten». «Ohne WEF-Klausel kriegst du für 1300 Franken dann halt nur eine 1-Zimmer-Wohnung.» Alles in allem will sich die vom Blick Interviewte über den Deal nicht beklagen. «Weil es nur eine Woche ist, weil ich hier meine Familie habe, weil ich nicht viel räumen muss. Und ich habe eine Mega-Wohnung zu einem guten Preis.» Sie ist wenigstens ehrlich und sagt, sie sei vom Vermieter nicht dazu gezwungen worden und habe den Mietvertrag ohne Druck unterzeichnet. Und der HEV Davos fragt die Öffentlichkeit an: Wird ein Mieter übervorteilt, wenn er wegen es einwöchigen Auszuges einen Mieterlass von drei Monatsmieten über das Jahr bekommt? Ist es unfair, die WEF-Mieteinnahmen untereinander zu teilen? Ist es seitens des Vermieters unverschämt, einen höheren Mietzins zu verlangen, wenn der Mieter dafür als Entgelt während des WEF auf seinen Nutzen seine Mietwohnung ohne Einschränkungen untervermieten darf? Es gibt unzählige weitere Absprachen zwischen Vermieter und Mieter betreffend der WEF-Auszugsklausel. Sind diese ungerecht? Nein – sie sind vertraglich mit übereinstimmender Willensäusserung ausgehandelt worden, dies ohne Druck und Zwang. Der HEV hält klar dafür: Es gilt auch im Mietrecht die Privatautonomie. Jeder kann seinen Mietvertrag selbst aushandeln, und jeder ist frei, diesen auch zu unterschreiben. Diese WEF-«Rauswurf»-Klauseln sind rechtgültig und keinesfalls rechtsmissbräuchlich. Sie werden vor Gericht Bestand halten, wenn es dann einmal, wie vom Mieterverband Graubünden schon viele Male angedroht, zur Anfechtung und gerichtlichen Beurteilung kommen sollte.
HEV Davos
Präsident Dr. Patrik Wagner
